Eine gesetzliche Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht – dafür aber die sogenannte O-Regel, wonach Autofahrer von Oktober bis Ostern mit Winterreifen unterwegs sein sollten. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit der falschen Bereifung erwischt wird, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern unter Umständen auch den Versicherungsschutz.
Unangemessene Bereifung gehört mit zu den häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle im Winter. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt Autofahrern vor, dass sie bei „winterlichen Wetterverhältnissen“ – also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte – mit wintertauglicher Bereifung unterwegs sein müssen. Diese situative Winterreifenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge. Wer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist und den Verkehr behindert oder einen Unfall verursacht, muss mit Bußgeldern sowie Punkten in Flensburg rechnen.
Zwar ist der Versicherungsschutz bei Unfällen mit Sommerreifen gewährleitet, doch kann der Versicherer den Kunden an den Kosten beteiligen. „Die Kfz-Versicherung übernimmt den Schaden am Wagen des Unfallopfers auch dann, wenn der Fahrer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen unterwegs war“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherung beim Finanzdienstleister MLP. Bei einer Vollkaskoversicherung werden auch die Schäden am eigenen Auto bezahlt. „Wenn der Fahrer vor Antritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind, könnte der Versicherer dies als grob fahrlässiges Verhalten auslegen und die Leistung anteilig kürzen.“ Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann ihren Kunden zudem im Nachgang an den Kosten beteiligen, die beim Unfallopfer entstanden sind – zum Beispiel für Reha-Maßnahmen. Ein Regress von bis zu 5.000 Euro ist möglich. Sowohl bei der Kfz-Versicherung als auch bei der Kfz-Haftpflicht lassen sich Kostenbeteiligungen vermeiden, wenn der Versicherte einen Tarif wählt, in dem die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
Laut StVO dürfen bei winterlichen Verhältnissen nur die Reifen gefahren werden, die bessere Fahreigenschaften auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee gewährleisten als normale Reifen. Grundsätzlich erfüllen Winterreifen sowie Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die eine M+S-Kennzeichnung oder eine Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm bzw. Schneeflockensymbol tragen, diese Anforderung.
Sollte eine Karte im Urlaub gestohlen werden oder verloren gehen, ist es wichtig, diese sofort sperren zu lassen. Wichtige Telefonnummern wie die bundesweite Notfallnummer +49 -116 116 für Kartensperrungen oder die Sperrhotline der persönlichen Hausbank sollten jederzeit verfügbar sein, beispielsweise durch Abspeichern im Handy. Idealerweise ist dann auch die Kartennummer präsent, es genügt aber auch die Nennung von Kontonummer und Banknamen. Zudem ist es ratsam, nicht nur eine Karte, beispielsweise die Kreditkarte mit in den Urlaub zu nehmen. Wird diese Karte gestohlen kommt der Reisende nicht mehr so einfach an Geld. Es gibt zwar die Möglichkeit sogenannter PrePaid-Karten, die Gebühren für Überweisungen auf diese sind aber sehr hoch. Besser: Auch die EC-Karte mit auf Reisen nehmen, aber getrennt von der Kreditkarte aufbewahren.