Der Jahreswechsel bringt wieder gesetzliche Änderungen bei Alters- und Risikovorsorge, Sachversicherungen, Gesundheitsschutz sowie Pflege mit sich – ein Überblick.
Beitragsbemessungsgrenze steigt: Mehr Förderung für betriebliche Altersvorsorge
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2017 steigt sie nach aktuellem Stand auf 76.200/68.400 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Dadurch erhöht sich der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, auf 254 Euro monatlich (3.048 Euro pro Jahr). Dies entspricht aktuell vier Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung West, eine weitere Anhebung steht zur Diskussion. Steuerfrei sind sogar unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Durch die Vereinbarung einer Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte
Beiträge zu einer Basis-Rente können zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden: als Sonderausgaben. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.632 Euro (bzw. 46.724 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 84 Prozent (im Vorjahr: 82 Prozent). Das bedeutet: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 23.632 Euro sind tatsächlich 19.624 Euro (39.248 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46.724 Euro) steuerlich ansetzbar. Denn der Maximalbetrag kann erst im Jahr 2025 komplett steuerlich geltend gemacht werden. Bis dahin steigt die Grenze jährlich aber schrittweise an.
Garantiezinssenkung: Wirkt sich auch auf Berufsunfähigkeitsschutz aus
Der Gesetzgeber senkt den Garantiezins (auch Höchstrechnungszins) für Lebens- und Rentenversicherungen zum 1. Januar 2017 von bislang 1,25 Prozent auf 0,9 Prozent. Dies kann zu höheren Beiträgen bei Neuverträgen in der Berufsunfähigkeitsversicherung führen: Nach Musterrechnungen von MLP können die monatlichen Beiträge je nach Altersgruppe und Absicherungszeitraum um bis zu 5 Prozent steigen. Je länger der zu versichernde Zeitraum ist, desto größer fällt die Beitragssteigerung aus. „Hintergrund ist, dass die Versicherer mit den monatlichen Zahlungen auch Reserven aufbauen müssen“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung bei MLP. Diese Reserven unterliegen dem Garantiezins – je niedriger dieser ist, desto stärker müssen sie aus dem zu zahlenden Beitrag gefüllt werden. Die Reserven dienen vor allem dazu, den Beitragsverlauf in den neu kalkulierten Tarifen konstant zu halten.
Flexi-Rente: Flexibler Übergang in den Ruhestand
Das Flexi-Rentengesetz ermöglicht ab 1. Januar Arbeitnehmern zwischen 63 und 67 Jahren durch eine bessere Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrentenbezug einen individuell gestaltbaren Übergang in die Rente. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre) lässt sich so unter anderem eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente leichter als bisher ergänzen.
Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen
Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 50.850 Euro auf 52.200 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 57.600 Euro Jahreseinkommen ab 2017. Nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.
Beitragssatz für gesetzlich Versicherte
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent (anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt) wird 2017 vorerst stabil bleiben. Die Zusatzbeiträge, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind und nur vom Arbeitnehmer gezahlt werden, liegen derzeit bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Die Stabilität in den Kassenfinanzen basiert in erster Linie auf einer Sonderzahlung von 1,5 Milliarden Euro aus der Reserve des Gesundheitsfonds. Experten gehen aber davon aus, dass die Kostensteigerungen im Gesundheitssystem mittelfristig auch zur weiteren Erhöhung der Kassen- und entsprechenden Zusatzbeiträge führen.
Pflegestärkungsgesetz III: Steigende Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2017 tritt der dritte Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Damit wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff – mit fünf Pflegegraden anstelle von drei Pflegestufen – in die Praxis umgesetzt. Bisher hat sich Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Pflegebedürftigen Menschen mit beispielsweise geistigen Beeinträchtigungen wurde der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff nur zum Teil gerecht. In Zukunft werden körperliche und geistige Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Zudem steigt ab Januar der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 Punkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent.
Nachrüstpflicht für Rauchmelder
Ende des Jahres läuft die Nachrüstfrist für Rauchmelder in Nordrhein-Westfalen und im Saarland ab. Ab 1. Januar 2017 müssen somit nun auch in bereits bestehenden Gebäuden Rauchwarner installiert sein. Berlin ist das letzte Bundesland, das zum 1. Januar 2017 für Neubauten die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern einführt. Zur Installation der Rauchmelder sind in der Regel die Eigentümer von Häusern oder Wohnungen verpflichtet bzw. die Vermieter. Wer der Nachrüstpflicht dauerhaft nicht nachkommt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern verletzt unter Umständen eine sogenannte Obliegenheitspflicht seiner Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Die vertraglichen Obliegenheiten beschreiben Pflichten des Versicherten – dazu gehört die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, also auch die Rauchwarnmelderpflicht. Wird eine vertragliche Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer im Schadenfall die Entschädigung kürzen oder versagen.