Der Jahreswechsel sorgt wieder für wichtige gesetzliche Änderungen, vor allem bei privater und betrieblicher Altersvorsorge, Immobilien, Gesundheitsschutz, Geldanlage sowie Banking. Ein Überblick:
Ab Februar 2018 sollen die Vorgaben der Insurance Distribution Directive (IDD) greifen. Generell steht die Richtlinie europaweit für noch mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Damit erhalten Beratungs- und Informationspflichten noch größere Bedeutung. So müssen Verbraucher unter anderem erfahren, in wessen Auftrag ein Vermittler oder Berater handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder eine andere Art der Vergütung erhält – und wer diese bezahlt. Für mehr Transparenz sollen darüber hinaus einheitliche Informationsblätter für sämtliche Versicherungsprodukte sorgen.
Betriebsrentenstärkungsgesetz – mehr Beratungsbedarf
Private und insbesondere betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden. Kernpunkte der Reform:
Empfehlung für Verbraucher, die derzeit über eine Betriebsrente nachdenken: „Arbeitnehmer, die insbesondere Wert auf Garantien und ein Kapitalwahlrecht zu Rentenbeginn legen, sollten sich zeitnah informieren“, sagt Ralf Raube, Leiter betriebliche Altersvorsorge beim Finanzdienstleister MLP. „Generell sollten sich auch Unternehmen angesichts der vielen Änderungen ab kommendem Jahr zu den für sie geeigneten Möglichkeiten gut beraten lassen.“
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro). Tipp: Durch die Vereinbarung einer Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern über den Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage möglich sind, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.
Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte
Beiträge zu einer Basis-Rente können zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden: als Sonderausgaben. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 23.712 Euro (bzw. 47.424 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 86 Prozent (im Vorjahr: 84 Prozent). Das bedeutet: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 23.712 Euro sind rund 20.392 Euro (40.784 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 47.424 Euro) steuerlich ansetzbar. Denn der Maximalbetrag kann erst im Jahr 2025 komplett steuerlich geltend gemacht werden. Bis dahin steigt die Grenze jährlich aber schrittweise an.
Zudem wird die jährliche Grundzulage der auch über Steuervorteile geförderten sowie zusätzlich mit Kinderzulagen versehenen Riester-Rente auf 175 Euro angehoben.
Mehr Rechte und Sicherheiten für Häuslebauer
Die Reform des Bauvertragsrechts erhöht bei Bauprojekten auch für private Bauherren die Planbarkeit und Verlässlichkeit – vor allem durch diese drei Verbesserungen:
Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen
Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 52.200 Euro auf 53.100 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro Jahreseinkommen ab 2018. Nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.
Unter Druck: Beitragssatz für gesetzlich Versicherte
Sofern die neue Regierung keine Reformen im Gesundheitssystem angeht, ist für 2018 absehbar: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse von 14,6 Prozent (anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt) wird stabil bleiben. Die Zusatzbeiträge, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind und nur vom Arbeitnehmer gezahlt werden, liegen derzeit bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium berät sich derzeit dazu, ob der Zusatzbeitrag 2018 auf 1,0 Prozent sinken könnte; allerdings müssen sich die Kassen nicht daran halten, sondern legen ihren Zusatzbeitrag individuell fest. Hinzu kommt: Die Stabilität in den Kassenfinanzen basiert in erster Linie auf einer Sonderzahlung von 1,5 Milliarden Euro aus der Reserve des Gesundheitsfonds. Experten gehen aber davon aus, dass die absehbaren Kostensteigerungen im Gesundheitssystem mittelfristig auch zur weiteren Erhöhung der Kassen- und entsprechenden Zusatzbeiträge führen.
EU-Finanzmarktrichtlinie tritt in Kraft
Im Januar 2018 gilt die europäische Richtlinie „Markets in Financial Instruments Directive II" (MiFID II). Sie soll Verbraucherschutz, Markttransparenz sowie Risikosteuerung weiter verbessern und EU-weit vereinheitlichen. Im Wesentlichen:
Neue Besteuerung von Investmentfonds – kaum Bedeutung für Privatanleger
Ab 1. Januar gelten neue Bedingungen für die Besteuerung von Investmentfonds (kurz: Fonds). Grundvorhaben des Gesetzgebers: Das System soll für Fondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen. Für Privatanleger ergibt sich aus der Reform in der Regel kein Handlungsbedarf. Aber: Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, entfällt zum Jahresende. Mögliche Wertsteigerungen dieser Fondsanteile nach dem 1. Januar werden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger ausgenutzt ist.
Online-Banking mit weiteren Anbietern
Beim Online-Banking können Nutzer sogenannte Drittanbieter damit beauftragen, Zahlungen beispielweise beim Online-Shopping vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Da diese Dienstleister dann gesetzlich anerkannt auch der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen Nutzer gegenüber diesen Diensten unter anderem auch ihre PIN und TAN einsetzen.
Haftungsgrenze auf maximal 50 Euro begrenzt
Bei Missbrauch der PIN/TAN beim Online-Banking oder der Bank-/Kreditkarte haftet ein Kunde bei entstandenen Schäden derzeit nur bis zu einem Betrag von 150 Euro, wenn er die Karte oder sein Online-Konto nicht gesperrt hat. Diese Haftungsgrenze sinkt auf 50 Euro. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet man auch weiterhin unbeschränkt.
Mehr Transparenz bei Vorreservierungen
Viele Hotels und Autovermietungen reservieren automatisch bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto. Ab Januar muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen. Erst dann darf die Bank diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend sperren.