(Teil-)Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Für etwa 90 Prozent der heutigen Zahlenden wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig entfallen, für weitere rund 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte. „Die direkte Umwandlung dieser freiwerdenden Liquidität zugunsten der betrieblichen Vorsorge bietet eine gute Möglichkeit, um die eigenfinanzierte Altersversorgung zu stärken“, sagt Ralf Raube, Bereichsvorstand betriebliche Vorsorge bei MLP.
Betriebliche Altersversorgung: Anstieg von Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit
Im Januar steht wie gewöhnlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge miteinbezogen wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Nach aktuellem Stand erhöht sich die BBG 2021 auf 85.200/80.400 Euro (West/Ost).
Das wirkt sich auch direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond nutzen. Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro. Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, vorausgesetzt der Arbeitgeber bietet ergänzend eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage an. Steuerfrei ist das sogar unbegrenzt möglich. Empfehlung: In einer sogenannten BBG-Dynamik wird vereinbart, dass der Beitrag jährlich automatisch entsprechend der BBG-Entwicklung angepasst wird.
Basis-Rente: Höherer Beitrag ansetzbar
Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 Euro (bzw. 51.574 Euro bei Verheirateten). Davon sind 92 Prozent ansetzbar – zum Vergleich: im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Das bedeutet faktisch: Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können rund 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete: 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro). Und diese Grenze erhöht sich weiter: Im Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.
Grundrente für Geringverdiener
Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufgewertet werden. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können – also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.
Neue Verteilung der Maklerkosten
Wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kauft, muss ab Mitte Dezember nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einvernehmlich einen Makler, werden die Kosten für diesen nach dem neuen Gesetzesbeschluss automatisch geteilt, sprich: jeder zahlt die Hälfte. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per E-Mail. Eine mündliche Absprache reicht dafür nicht mehr aus. Ziel des neuen Gesetzes ist es, private Immobilienkäufer von Kaufnebenkosten zu entlasten und somit die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern.
Verbesserte Wohnungsbauprämie
Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Somit profitieren künftig deutlich mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).
Baukindergeld wird verlängert
Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder der frühestmögliche Baubeginn seines – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, kann einen Antrag stellen. Bisher war dies nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern – diese können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen.
Krankenversicherung: steigender Zusatzbeitrag zur GKV
Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV wird sich ändern: Dieser steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent.
Grenze für Eintritt in die PKV und Arbeitgeberzuschuss steigen
Weitere Neuerungen gibt es für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im Jahr 2021 ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 64.350 Euro (vorher: 62.550 Euro) verdienen. Für privat Krankenversicherte gibt es außerdem gute Neuigkeiten: Der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich 367,97 Euro auf 379,74 Euro.