Beitragsbemessungsgrenze steigt weiter an
Eine wichtige Kennzahl in der allgemeinen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese Grenze gibt die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags an, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Üblicherweise wird die BBG jedes Jahr im Januar erhöht. 2022 war sie durch die kurzfristige negative Einkommensentwicklung aufgrund der Corona-Pandemie erstmals gesunken, 2023 jedoch schon wieder angestiegen. Dieser Trend setzt sich auch im kommenden Jahr fort: Zum 1. Januar 2024 wird die BBG in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 auf 7.550 Euro ansteigen (90.600 Euro im Jahr). Im Osten Deutschlands erhöht sie sich von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr).
Erhöhung der maximalen Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge
Der maximale steuerliche Förderbetrag, der im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gewährt wird, steigt von 584 auf 604 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 292 auf 302 Euro monatlich. Pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen sind hiervon nicht betroffen. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt an, ebenfalls von monatlich 292 auf 302 Euro.
Betriebsrenten: Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge steigt
Grundsätzlich unterliegen Leistungen der bAV der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es allerdings einen Freibetrag, bis zu dem keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Dieser wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für diejenigen bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen. Gleichzeitig wird auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.
Basis-Rente: Weitere Änderungen bei der Steuer
Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für eine Basis-Rente als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der maximal mögliche Beitrag erhöht sich ab Januar 2024 auf 27.565 Euro (bzw. 55.130 Euro bei verheirateten Paaren). Während 2022 bereits 94 Prozent der Beiträge steuerlich absetzbar waren, wurde dieser Anteil im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung bereits ab 2023 auf 100 Prozent erhöht. Der Besteuerungsanteil der Renten wird gemäß Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz nachträglich für 2023 herabgesetzt (von 83 auf 82,5 Prozent) und liegt ab 2024 dann wieder bei 83 Prozent.
Neues Gebäudeenergiegesetz: Pflichten und staatliche Förderungen
Um das Heizen in Deutschland in Zukunft unabhängiger von fossilen Brennstoffen und damit klimafreundlicher zu machen, gelten im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem nächsten Jahr verschiedene Vorschriften. Wer ab dem 1. Januar 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert (etwa in Form einer elektrischen Wärmepumpe oder auf der Basis von Solarthermie). Außerhalb von Neubaugebieten wird diese Regelung frühestens ab 2026 gelten. Für Bestandsimmobilien gilt: Funktioniert die Heizung noch oder lässt sich reparieren, ist kein Austausch vorgeschrieben. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.
Ein nachhaltiger Heizungstausch wird außerdem staatlich gefördert: Alle, die ab dem 1. Januar 2024 auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigen, erhalten 30 Prozent der Investitionskosten als Grundförderung. Weitere Fördermittel gibt es für diejenigen, die frühzeitig, also bis Ende 2028, umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich. Für Mieterinnen und Mieter gibt es außerdem eine Deckelung der Heizungstauschkosten auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.
Eigenheimrenten-Förderung: „Wohn-Riester“ für energetische Baumaßnahmen
Ab dem 1. Januar 2024 darf die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) nicht ausschließlich wie bisher zum Aufbau von Eigenkapital, zur Tilgung eines Darlehens oder zur altersgerechten Sanierung genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder für Wärmedämmungen. Voraussetzung ist, dass man Eigentümer ist, selbst in der Immobilie wohnt und diese sich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Zu beachten ist außerdem, dass das Riester-Guthaben nur direkt für die energetischen Sanierungsmaßnahmen genutzt werden darf; die Tilgung von Darlehen, die für eine energetische Sanierung aufgenommen wurden, ist mit dem Riester-Guthaben nicht möglich.
Degressive Abschreibung für 2024 geplant
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) soll wiedereingeführt werden. Aus einem Entwurf des Wachstumschancengesetzes geht hervor, dass sie für den Wohnungsbau befristet bis 2030 für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 gelten soll. Somit wäre es möglich, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend zu machen. Die Konditionen sehen vor, dass dies lediglich für neu gebaute oder neu erworbene Wohnungen und Wohngebäude ab dem Effizienzstandard 55 möglich sein soll. Die endgültige Verabschiedung steht noch aus.
Inflationsausgleichsgesetz: Auswirkungen auf Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag
Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro. Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung).
„Die Anpassungen im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes werden bewirken, dass Verbraucher im nächsten Jahr mehr ‚Netto‘ von ihrem ‚Brutto‘ auf dem Konto haben werden. Ich empfehle, mit diesem Plus die Lücke zu schließen, die aufgrund der Inflation in der Rente entstanden ist – beispielsweise durch eine Investition in die betriebliche Altersvorsorge. Durch die Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer hier Steuer- und Sozialabgaben ein und profitieren somit in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss von einer besonders effektiven Vorsorgemöglichkeit, und zwar ganz ohne den Einsatz von Nettoliquidität“, sagt Ralf Raube, Vorstand des Geschäftsbereichs TPC Betriebliche Vorsorge in der MLP Gruppe.
Mini- und Midijob: Weitere Entlastung für Geringverdiener möglich
Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich ansteigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.
Gesetzliche Krankenversicherung wird erneut teurer
Für die Bestimmung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Bemessungsgrenze von 59.850 Euro auf ein jährliches Einkommen von 62.100 Euro angehoben. Das jährliche Bruttoeinkommen, das Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erreichen müssen, beträgt künftig 69.300 (2023: 66.600) Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte wird um 0,1 Prozentpunkte ansteigen und beträgt dann 1,7 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.
Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden erhöht
Im ambulanten Bereich erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent, ebenso wie die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. In der stationären Pflege werden die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten angehoben. Sie betragen 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 Prozent), 30 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 12 Monate (bisher 25 Prozent), 50 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 24 Monate (bisher 40 Prozent) und 75 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 36 Monate (bisher 70 Prozent). Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.