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Was sich 2026 ändert: Neuerungen bei der Altersvorsorge, Immobilien und Co.

Wiesloch, 8. Januar 2026Das Jahr 2026 bringt spürbare Veränderungen für Beschäftigte, Familien, Unternehmen und Immobilieneigentümer. Höhere Rechengrößen in der Sozialversicherung, mehr Förderung in der Altersvorsorge, neue energetische Vorgaben für Gebäude sowie aktualisierte Steuer- und Einkommensgrenzen prägen den finanziellen Rahmen dieses Jahres. Der Überblick zeigt, welche Regelungen 2026 entscheidend sind – und wo sich Chancen ergeben.

Mehr Spielraum in der Altersvorsorge

Gesetzliche Rente: Beitragsbemessungsgrenze gestiegen

Zum 1. Januar 2026 stieg die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr. Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen oberhalb dieser Grenze müssen nun höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, da ihr Einkommen bis zu dieser Grenze beitragspflichtig ist. Bereits seit Januar 2025 gilt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich, die vorherige Unterscheidung zwischen Ost und West gibt es nicht mehr.

Betriebliche Altersvorsorge: Erhöhte Fördermöglichkeiten

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze schafft zusätzlichen Spielraum für die betriebliche Altersvorsorge (bAV): Arbeitnehmer können nun einen höheren Teil ihres Einkommens, nämlich bis zu 338 Euro im Monat (2025: 322 Euro), steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Arbeitnehmer können nicht nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge investieren, sondern weitere 4 Prozent rein steuerfrei besparen: Das entspricht also nochmal 338 Euro, was den steuerfreien Betrag auf 676 Euro monatlich bzw. 8.112 Euro jährlich erweitert. Bei Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber übrigens grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu zahlen. Auch bei arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassen und Direktzusagen erhöhte sich der sozialversicherungsfreie Rahmen auf 338 Euro pro Monat, sofern sie über Entgeltumwandlung finanziert werden. Vom Arbeitgeber finanzierte Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Direktzusage sind weiterhin unbegrenzt sozialabgabenfrei.

Zudem stieg zum 1. Januar 2026 der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für bAV-Leistungen auf 197,75 Euro. Bis zu diesem Betrag gibt es keine Beitragspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Rentner müssen nur für darüberliegende bAV-Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. In der Pflegeversicherung ist die gesamte bAV-Leistung beitragspflichtig, sobald der Betrag von 197,75 Euro überschritten wird, denn hier gilt der Betrag als Freigrenze. Diese Erleichterungen gelten nicht für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner.

Basisrente: Größerer steuerlicher Spielraum

Zum 1. Januar 2026 stieg auch der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für die Basisrente (Rürup-Rente). Das reduziert die Steuerlast und macht die private Altersvorsorge attraktiver. Beiträge zur Basisrente gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, die in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. 2026 können Steuerzahler bis zu 30.826 Euro pro Jahr (2025: 29.344 Euro) steuerlich geltend machen, gemeinsam veranlagte Ehepaare bis zu 61.652 Euro (2025: 58.688 Euro). Zudem beträgt der zu versteuernde Anteil nun 84 Prozent (2025: 83,5 Prozent).

Rentenreform

Die Bundesregierung hat mit dem Rentenpaket 2025 und weiteren Maßnahmen die Weichen für eine umfassende Reform der Altersvorsorge gestellt. Kernpunkt des Rentenpakets ist die Festschreibung des Rentenniveaus bei mindestens 48 Prozent des Durchschnittseinkommens bis 2031. Mit der neuen Aktiv-Rente sollen ältere Arbeitnehmer motiviert werden, über die Regelaltersgrenze hinaus tätig zu bleiben. Seit 2026 können Ruheständler bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Zudem wird das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben, sodass Rentner leichter wieder bei ihrem bisherigen Arbeitgeber arbeiten können. Ab 2027 wird außerdem die Mütterrente III eingeführt.

Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge ist das BRSG II die geplante Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und soll den Zugang zur bAV weiter erleichtern und bestehende Regelungen noch praxistauglicher machen. Unter anderem sollen Geringverdiener stärker gefördert werden: Die Einkommensgrenze soll bis 2027 an 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt werden, der förderfähige Höchstbetrag auf 1.200 Euro pro Jahr steigen und die maximale Förderung künftig 360 Euro betragen.

Die Bundesregierung will auch die private Vorsorge deutlich stärken. Unter anderem soll die Riester-Rente in ihrer jetzigen Form beim Abschluss von Neuverträgen abgelöst werden. Stattdessen sollen Sparerinnen und Sparer ab 1. Januar 2027 in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot einzahlen und dabei flexibel zwischen einem Standardprodukt mit maximal 1,5 Prozent Kosten, Investmentfonds wie ETFs und weiteren Anlagemöglichkeiten wählen. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten (wahlweise 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge) wird zukünftig auch ein Depot ohne Garantien, aber dafür größeren Renditeaussichten zugelassen.

Bis 1.200 Euro eingezahltem Jahresbeitrag erhalten Sparerinnen und Sparer 30 Prozent Förderung vom Staat, für geleistete Beiträge von 1.201 bis 1.800 Euro beträgt die Grundzulage noch 20 Prozent. Die Gesamtfördersumme ist gedeckelt auf 480 Euro pro Jahr. Kinderzulagen und Startzulagen für junge Personen können die mögliche Förderung nochmal erhöhen: 25 Prozent Zulage (höchstens 300 Euro) gibt es pro Kind sowie einmalig 200 Euro Berufseinsteiger-Bonus für unter 25-Jährige. Um berechtigt für die Gewährung dieser Zulagen zu sein, muss man mindestens 120 Euro im Jahr selbst ins Depot einzahlen. Das Auszahlmodell ist flexibel: Neben einer lebenslangen Rentenleistung sind auch Auszahlpläne bis zum 85. Lebensjahr möglich. Für Riesterrenten, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz; ein Wechsel ins neue Altersvorsorgedepot ist jedoch möglich.

„Sparerinnen und Sparer profitieren künftig insbesondere von der gezielten Förderung kapitalmarktorientierter, renditestärkerer Anlagen – damit geht aber bei vielen auch Beratungsbedarf einher. Dies gilt auch für die neuen Auswahlmöglichkeiten in der Rentenphase. Dabei sollte man eine verlässliche finanzielle Absicherung bis zum Lebensende im Blick behalten – vor allem vor dem Hintergrund der stetig steigenden Lebenserwartung“, sagt Miriam Michelsen, Vorständin bei MLP. „Insgesamt macht die jüngste Gesetzgebung vor allem eines deutlich: die Notwendigkeit für Eigenvorsorge. Somit wird auch das Bewusstsein in der Bevölkerung geschärft.“

Neu ist auch die geplante Frühstart-Rente: Laut einem Eckpunktepapier sollen zunächst Kinder des Jahrgangs 2020 rückwirkend ab 2026 monatlich 10 Euro staatliche Förderung in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot erhalten; ergänzende eigene Zuzahlungen sind natürlich ebenfalls möglich. Damit will die Bundesregierung frühzeitigen Vermögensaufbau und die finanzielle Bildung stärken. „Der Ansatz, noch konsequenter und frühzeitig die Vorzüge des Kapitalmarkts für die Altersvorsorge zu nutzen, ist richtig“, ergänzt Michelsen. „Dies kann jedoch nur gelingen, wenn der Anreiz des staatlichen Zuschusses als eine Art Impuls wirkt und die Menschen dazu bewegt, darüber hinaus größere Beiträge über das gesamte Erwerbsleben hinweg anzulegen. Dann kann auch die persönliche Rentenlücke mit angemessenem Aufwand geschlossen werden.“

Im Dezember 2025 wurde wie geplant die Rentenkommission eingesetzt, die bis Juni 2026 Vorschläge für eine umfassende Reform erarbeiten soll. Ziel dieser Kommission ist es, die langfristige Stabilität und Finanzierbarkeit des Rentensystems sicherzustellen und gleichzeitig flexible, generationengerechte Lösungen für die Altersvorsorge zu entwickeln.

Rahmenbedingungen für Immobilien und Energieversorgung

Immobilieneigentümer müssen sich im Jahr 2026 auf Änderungen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einstellen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 ihre kommunale Wärmeplanung vorlegen; kleinere Kommunen haben dafür bis Mitte 2028 Zeit. Sobald diese Planung veröffentlicht ist, müssen neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Gleichzeitig wurde der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe zum 1. Januar 2026 von 55 auf bis zu 65 Euro pro Tonne angehoben. Wer mit Gas oder Öl heizt, muss also mit deutlich höheren jährlichen Zusatzkosten rechnen. Da die EU-Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 ins deutsche Recht übernommen werden muss, rechnen Experten mit einer erneuten Überarbeitung des GEG und insgesamt strengeren Vorgaben für Neubauten und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden.

Neue Regeln für Steuern und Sozialversicherung

Mini- und Midijob: Höhere Verdienstgrenzen

Durch den Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde seit dem 1. Januar 2026 verschiebt sich auch der Rahmen für geringfügige Beschäftigungen. Die Minijobgrenze stieg entsprechend von 556 auf 603 Euro pro Monat. Ein Midijob beginnt nun ab 603,01 Euro; die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro monatlich unverändert. Der Beschluss der Mindestlohnkommission sieht auch bereits den Anstieg auf 14,60 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2027 vor. Beide Erhöhungen entsprechen zusammen einem Anstieg von rund 14 Prozent.

Steuer-Freibeträge, Kindergeld und Pendlerpauschale steigen

Der Grundfreibetrag, also das steuerfreie Existenzminimum, stieg zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben und liegt seit dem 1. Januar bei 9.756 Euro für gemeinsam Veranlagte (2025: 9.600 Euro). Das Kindergeld erhöhte sich auf 259 Euro pro Monat und pro Kind (2025: 255 Euro). Die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale”) wurde zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht (2025: 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro).

Kranken- und Pflegeversicherung

Private Krankenversicherung: Entgeltgrenze gestiegen

Angestellte benötigen im Jahr 2026 ein höheres Einkommen, um aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wurde auf 77.400 Euro angehoben (2025: 73.800 Euro).

Für privat Krankenversicherte stieg der maximale Arbeitgeberzuschuss auf 508,59 Euro zur Krankenversicherung sowie auf 104,63 Euro zur Pflegepflichtversicherung (in Sachsen: 75,56 Euro). Seit Jahresbeginn wird der Beitragsnachweis für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung digital übermittelt, wodurch die bisherige schriftliche Einreichung entfällt. Die Beiträge werden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das daraus die elektronischen Lohnsteuermerkmale erstellt, die Arbeitgeber automatisch abrufen können, um den Zuschuss zu berechnen und die Lohnsteuer anzupassen. Auch mitversicherte Familienangehörige werden so berücksichtigt.

Gesetzliche Krankenversicherung: Höhere Bemessungswerte

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV wurde zum 1. Januar 2026 auf 69.750 Euro jährlich angehoben (2025: 66.150 Euro). Damit wächst der Teil des Einkommens, der maximal für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 wurde vom Bundesgesundheitsministerium auf 2,9 Prozent festgelegt (2025: 2,5 Prozent). Das entspricht dem Durchschnittswert zum Jahresende 2025. Die tatsächlichen Zusatzbeiträge variieren jedoch stark zwischen den einzelnen Anbietern; viele haben zum 1. Januar bereits Erhöhungen bekanntgegeben. Die Prüfung eines Wechsels kann sich in diesem Fall lohnen. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt dabei zwei Monate zum Monatsende und die Kündigung bei der bisherigen Versicherung übernimmt automatisch die neue Krankenkasse.