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Das ändert sich 2016

Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber in den Bereichen Altersvorsorge, Kranken- und Sachversicherungen sowie bei Konto und Karte wichtige Änderungen auf den Weg – ein Überblick.

Für die Altersvorsorge gelten ab 1. Januar 2016 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze steigt: höherer Förderbetrag in der bAV

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2016 steigt sie auf 74.400/64.800 Euro (West/Ost). Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Dadurch erhöht sich der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, auf 248 Euro monatlich (2.976 Euro pro Jahr). Das entspricht vier Prozent der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung West. Steuerfrei sind sogar unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 1.800 Euro jährlich möglich. Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik erfolgt die Anpassung zum Beispiel eines Direktversicherungsbeitrags automatisch und im richtigen Maßstab. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Mittlerweile wird der maximale Förderrahmen der Basis-Rente jährlich erhöht. Ab Januar 2016 steigt dieser auf 22.766 Euro für Singles und auf 45.532 Euro (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Allerdings gelten diese Maximalbeträge erst ab 2025 vollständig. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2016 können aber schon 82 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 22.766 Euro – maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 45.532 Euro).

Abschaffung Garantiezins

Die Bundesregierung plant die Abschaffung des einheitlichen Garantiezinses klassischer Rentenversicherungen, der momentan bei 1,25 Prozent liegt. Das geht aus einem Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums hervor. Für alle Lebensversicherer, die unter die 2016 in Kraft tretende „Solvency-II- Richtlinie“ mit verschärften Eigenkapitalvorschriften fallen, soll die obere Grenze für ihre Garantiversprechen im Neugeschäft dann nicht mehr gelten. „Die angekündigte Abschaffung des Garantizinses wird den Wandel in der Produktlandschaft hin zu Neuen-Garantie-Produkten weiter beschleunigen“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge beim Finanzdienstleister MLP. Die Regelung gilt nur im Neugeschäft. Bestandsverträge sind davon nicht betroffen.

Für die Krankenversicherung gelten ab 1. Januar 2016 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen

Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 49.500 Euro auf 50.850 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro Jahreseinkommen ab 2016. Erst nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Tarifwechsel für privat Krankenversicherte soll einfacher werden

Zum 1. Januar 2016 gilt der von fast allen Anbietern verabschiedete „PKV-Tarifwechselleitfaden“. Darin verpflichten die Versicherer sich unter anderem, Wechsel-Anfragen von Kunden innerhalb einer festgelegten Frist zu beantworten und ihnen möglichst viele Tarifmöglichkeiten zur Auswahl zu stellen. Hintergrund ist eine steigende Nachfrage von privat Versicherten, die ihren Krankenversicherungsschutz optimieren wollen. Gründe dafür können eine veränderte Lebenssituation, die Beitragsentwicklung des bisherigen Tarifs oder neue Tarifoptionen der Versicherer sein. „Doch bei der Tarifwahl bzw. beim Wechsel in den passenden Tarif ist angesichts der komplexen Versicherungsbedingungen Expertenunterstützung ratsam“, sagt Clemens Keller, Leiter Krankenversicherung bei MLP. Der Finanzdienstleister bietet inzwischen auch Versicherten, die kein Kunde bei MLP sind an, ihren Vertrag beim bestehenden Versicherer durch MLP überprüfen und optimieren zu lassen. Dafür fällt ein pauschales erfolgsabhängiges Servicehonorar von 420 Euro (zzgl. MwSt.) an. MLP Bestandskunden können im Rahmen der Betreuung durch ihren Berater weiterhin kostenfrei ihren Vertrag regelmäßig überprüfen und bei Bedarf optimieren lassen.

Beitragssatz GKV

Wie der Schätzerkreis des Bundesversicherungsamtes mitteilte, wird der durchschnittliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung voraussichtlich um 0,2 Prozentpunkte auf 15,7 Prozent steigen. Erst zu Beginn des Jahres wurde der Beitragssatz auf 14,6 Prozent gesenkt und ein variabler Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent festgelegt. Dieser kann nun je nach Kasse auf 1,1 Prozent steigen. Der Beitrag kann von jeder Kasse individuell erhoben werden, sofern es deren Finanzlage erfordert. Mit der Einführung des Zusatzbeitrages sollte der Wettbewerb unter den einzelnen Kassen gefördert werden. Steigende Gesundheitskosten wie Ausgaben für Arzneien, Ärzte und Kliniken belasten die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen.

Im Vermögensmanagement wird ab 1. Januar 2016 folgende Regelung wichtig:

Änderungen beim Freistellungsauftrag

Durch Änderungen des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollten Kunden prüfen, ob sie für früher erteilte Freistellungsaufträge bereits ihre Steuer-Identifikationsnummer an die konto- oder depotführende Bank weitergereicht haben. Liegt dem zuständigen Institut diese Nummer nicht bis zum Stichtag vor, darf es den eingerichteten Freistellungsauftrag nicht mehr berücksichtigen und muss bei Kapitalerträgen die Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten. Zuviel gezahlte Steuern könnten dann erst über die Lohnsteuererklärung zurückgefordert werden. In der Regel steht die Steuer-Identifikationsnummer im Einkommensteuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung oder im Informationsschreiben des Finanzamtes.

Diese Änderung in der Sachversicherung gilt ab 2016:

Nachrüstpflicht für Rauchmelder

Ende des Jahres läuft die Nachrüstfrist für Rauchmelder in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ab. Anfang 2016 müssen somit nun auch in allen bestehenden Gebäuden Rauchwarner installiert werden. Für Neubauten gilt in fast allen Bundesländern bereits seit einigen Jahren eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern. Zur Installation der Rauchmelder sind in der Regel die Eigentümer von Häusern oder Wohnungen verpflichtet bzw. die Vermieter. Wer der Nachrüstpflicht dauerhaft nicht nachkommt, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern verletzt unter Umständen die sogenannte Obliegenheitspflicht seiner Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Die vertraglichen Obliegenheiten beschreiben Pflichten des Versicherten – dazu gehört auch die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, also auch die Rauchwarnmelderpflicht. Wird eine vertragliche Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer im Schadenfall die Entschädigung kürzen.

Beim Thema Banking gibt es ab 2016 folgende Änderung:

Konto und Karte: Kontonummer und Bankleitzahl entfallen

Im Rahmen des für Bankgeschäfte seit August 2014 geltenden einheitlichen Zahlungssystems für Europa (SEPA) können Verbraucher nur noch bis zum 1. Februar für Inlandszahlungen auch ihre bisherige Bankleitzahl und Kontonummer bei Überweisungen & Co. verwenden. Ab dann gilt ausschließlich die International Bank Account Number (IBAN). Zudem ist bis 1. Februar noch das elektronische Lastschriftverfahren nutzbar. Zugleich entfällt zu diesem Datum die Angabe des Business Identifier Code (BIC) auch für Zahlungen ins Ausland.