Die elektronische Steuererklärung erleichtert zwar einiges – bei den Formularen zu Versicherung und Altersvorsorge müssen Verbraucher aber genau hinsehen: ein Kurzüberblick.
Seit die Einkommenssteuererklärung online vereinfacht möglich ist, steigt die Bereitschaft zur jährlichen Veranlagung stetig. Digitaler Vorteil ist unter anderem, dass sich die Daten der Steuererklärung aus dem Vorjahr bequem übernehmen lassen und das Programm Hinweise auf mögliche Falscheingaben gibt. Allerdings: Niemand sollte sich blind auf die Hilfestellungen verlassen – insbesondere bei Beiträgen zur Versicherung und Altersvorsorge. So lassen sich Fehler vermeiden und Beiträge richtig eintragen:
Das Bescheinigungsverfahren für Vorsorgebeiträge vereinfacht die Weiterleitung der detaillierten Beitragsinformationen an das Finanzamt. Die Versicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge für Basis- und Riester-Rentenversicherungen für das vergangene Beitragsjahr elektronisch an das für den Versicherten zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dazu muss dem Versicherer nur dessen Einwilligung zur Übermittlung sowie die Steueridentifikationsnummer vorliegen.
Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ersetzt aber nicht die Angabe der Riester- und Basis-Rentenbeiträge in der Steuererklärung. Diese müssen Vorsorge-Sparer auch weiterhin detailliert und an der richtigen Stelle angeben, um die staatliche Förderung zu erhalten. Bei Riester lassen sich jährlich maximal 2.100 Euro in der Anlage “AV“ ansetzen. Die Angaben in diesem Formblatt sind die Basis dafür, dass das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung automatisch nachrechnet, ob sich der Riester-Sparer mit der Zulage oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.
Der Jahresgesamtbeitrag der Basis-Rente und eine eventuell gekoppelte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind in Zeile 8 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzutragen. Wer seine Beitragssumme irrtümlich in Zeile 49 unter Beiträge zu „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ einträgt, wird vom Finanzamt nicht darüber informiert und erhält je nach Einkommenshöhe keine Erstattung. Das bedeutet: Nur bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung die Beiträge in Zeile 49 eintragen.
Am einfachsten ist es bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Hier sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung notwendig – denn die Beiträge reduzieren das Bruttogehalt. Im Rahmen der Direktversicherung sind Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2016: jährlich 2.976 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einbringen. Und sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag weiter ausbauen.
Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für 2016 in Höhe der Basisabsicherung voll ansetzen. Die Angaben hierzu werden in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), darf der Gesamtbetrag angesetzt werden. „Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Ehepartners und der Kinder steuerlich geltend gemacht werden können“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge und Krankenversicherung bei MLP. Für Verheiratete wird der doppelte Betrag angesetzt, wenn sie sich für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden. Sollten die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter dem ansetzbaren Maximalbetrag liegen, können Steuerzahler bis zur Höchstgrenze auch weitere Vorsorgeaufwendungen, wie die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, in den Zeilen 49 und 50 angeben.
Wer einen Freistellungsauftrag nutzt, zahlt für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zu einer Summe von 801 Euro (Ehepaare: 1.602 Euro) keine Abgeltungssteuer. Zu beachten ist: Wer bei seiner Bank keine Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt hat, zahlt auf sämtliche Kapitalerträge direkt Abgeltungssteuer, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag – auch wenn bislang ein Freistellungsauftrag eingerichtet war. Zuviel gezahlte Steuern lassen sich aber noch rückwirkend über die Steuererklärung zurückholen. Oder: Einen neuen Freistellungsauftrag inklusive Steuer-ID jetzt noch bei der betreffenden Bank nachreichen. Der Freistellungsauftrag gilt dann auch rückwirkend.