Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Director’s Dealings
Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung/EU (MAR)
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
Gemäß Art. 19 MAR müssen Personen die Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu Ihnen stehende Personen dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten unverzüglich, spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts melden.