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Das ändert sich 2015

Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber in den Bereichen Altersvorsorge, Krankenversicherungen und Vermögensmanagement wichtige Änderungen auf den Weg – ein Überblick.

Für die Altersvorsorge gelten ab 1. Januar 2015 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2015 steigt sie auf 72.600/62.400 Euro (West/Ost). Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV), denn der geförderte Höchstbeitrag beläuft sich hier auf vier Prozent der BBG (West). Dieser ist ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlbar. Das bedeutet konkret für 2015: Arbeitnehmer können statt bisher 2.856 Euro dann 2.904 Euro ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in die bAV einzahlen.

Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte

Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird der Maximalbetrag von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für gemeinsam veranlagende Verheiratete ansetzbar sein (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2015 können bereits 80 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einer Basis von 20.000 Euro – maximal 16.000 Euro (32.000 für Verheiratete).

Niedrigerer Garantiezins

Ebenfalls ab Januar 2015 gilt in der Lebensversicherung ein niedrigerer Garantiezins: Er sinkt von bislang 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Der Garantiezins ist der Zins, den ein Versicherungsunternehmen dem Kunden für seine Sparbeiträge in Kapitallebens- und Rentenversicherungen über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Neben dem Garantiezins profitieren Versicherte in der Regel aber auch von der Überschussbeteiligung.

Garantiezinssenkung hat Auswirkungen auf andere Produktgattungen

Die Garantiezinssenkung hat zusätzlich Auswirkungen auf Risikoabsicherungen. Hintergrund ist, dass die Gesellschaften für den Versicherungsfall ein Finanzpolster in Höhe der voraussichtlichen Leistungen aufbauen. Dieser Kapitalstock wird mit dem Garantiezins verzinst – je niedriger die Verzinsung, desto höher der Beitrag. Musterrechnungen von MLP haben ergeben, dass die Prämien für Berufsunfähigkeitsversicherungen je nach Altersgruppe und Absicherungszeitraum in der Spitze um fast 7 Prozent steigen werden. Dabei gilt: Je länger der Versicherungszeitraum ist, umso höher fällt die Beitragssteigerung aus (siehe ausführlich: http://www.mlp-ag.de/presse/pressemitteilungen/2014/140715-pm). Auch Pflegerentenversicherungen werden bei isolierter Betrachtung der Folgen des reduzierten Rechnungszinses deutlich teurer.

Rentenbeitrag sinkt

Die Bundesregierung plant, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rente 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent zu senken. Ihr Vorhaben begründet die Regierung mit den derzeit komfortablen Rücklagen der Rentenversicherung sowie einer weiter positiven Prognose für die Einnahmen der Rentenkasse. Allerdings ist fraglich, wie nachhaltig die Beitragssenkung sein wird. Denn die Kosten der jüngsten Rentenreformen sind 2014 erst teilweise angefallen und die demografischen Herausforderungen werden weiter zunehmen.

Für die Krankenversicherung gelten ab 1. Januar 2015 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen

Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 48.600 auf 49.500 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro Jahreseinkommen ab 2015. Erst nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Beitragssatz GKV

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt und anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt (jeweils 7,3 Prozent). Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, entfällt. Allerdings können jetzt einkommensabhängige Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Der GKV-Spitzenverband selbst geht davon aus, dass alle gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben werden.

Diese Änderung bei der Pflegeversicherung gilt ab 2015:

Höherer Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2015 tritt der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Damit erhöhen sich die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 4 Prozent. Allerdings steigt auch der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose). Zusätzlich wird ein Pflegevorsorgefonds in Form von Sondervermögen gebildet, den die Bundesbank verwaltet. Damit sollen zukünftige Beitragssteigerungen abgefedert werden. In den Fonds werden ab 2015 jährlich Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten eingezahlt.

Beim Thema Vermögensmanagement gibt es ab 2015 folgende Änderung:

Kirchensteuer wird bei Kapitalerträgen automatisch einbehalten

Für 2015 haben Kreditinstitute erstmalig die Kirchensteuermerkmale (Kirchensteuersatz und Religionszugehörigkeit) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Dadurch wird die anfallende Kirchensteuer automatisch erhoben. Voraussetzung ist, dass der Bank die Steueridentifikationsnummer des Kunden vorliegt. Handlungsbedarf besteht hier auch für Kunden ohne Konfession. Denn sie müssen ihre Steueridentifikationsnummer ebenso mitteilen, damit die Abfrage beim BZSt erfolgen kann. Die Bank erhält bei der Anfrage dann die Information, dass der Kunde konfessionslos ist und somit keine Kirchensteuer abgeführt werden muss. Dem automatischen Einbehalt kann auch widersprochen werden. Der Widerspruch ist bis zum 30. Juni eines Jahres möglich. Dann wird die Kirchensteuer für das Folgejahr weiter über die persönliche Einkommens- bzw. Kirchensteuererklärung ermittelt.