Wer keine Verzichtsklausel in seinen Sachversicherungsverträgen hat, muss bei grob fahrlässig verursachten Schäden meist einen Teil der Kosten selbst tragen. Dies gilt insbesondere bei älteren Verträgen.
Autofahrer, die während der Fahrt das Navi einstellen, Mieter, die bei laufender Waschmaschine die Wohnung verlassen – alltägliche Situationen, die aber schnell unangenehm werden können. Kommt es hierbei zu einem Schaden, kann dem Versicherten „grobe Fahrlässigkeit“ unterstellt und die Versicherungsleistung gekürzt werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt laut Bürgerlichem Gesetzbuch vor, wenn die notwendige Sorgfaltspflicht bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles in hohem Maße missachtet wurde. „Einfach ausgedrückt: Grob fahrlässig handelt, wer den Schaden mit einem Moment des Innehaltens und Überlegens hätte verhindern können“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP. Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, können in vielen Versicherungssparten zur Leistungsfreiheit des Versicherers bzw. zu einer Kürzung der Leistung führen. „Hier spricht man dann von der sogenannten Quotelung. Je nach Schwere des Verschuldens des Kunden kürzt der Versicherer die Leistung in gewissen Prozentschritten“, sagt Schwarz.
Im Falle einer Leistungskürzung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Kunden, da die Rechtsprechung keine konkreten Zahlen für die Quotelung vorsieht. Die Höhe der Kürzung liegt hier im Ermessen des Versicherers und wird oft auf gerichtlichem Weg überprüft.
Damit es für Kunden im Schadensfall auch bei grober Fahrlässigkeit nicht unverhofft teuer wird, sollten ihre Sachversicherungsverträge wie Kfz-, Gebäude- oder Hausratversicherungen eine Verzichtsklausel enthalten. „Damit verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und zahlt in jedem Fall in vollen Umfang“, erklärt Schwarz. „Gerade in älteren Verträgen ist die Leistung bei grober Fahrlässigkeit oft nicht mitversichert – dies sollten Versicherte überprüfen und gegebenenfalls anpassen.“
MLP AG, September 2015