Die elektronische Steuererklärung wird bei den Deutschen immer beliebter. Aber auch bei der digitalen Abgabe sind schnell die Beiträge zur Versicherung und Altersvorsorge irrtümlich zum eigenen Nachteil eingetragen.
Über 16 Millionen Steuerzahler haben ihre Steuerunterlagen 2014 online eingereicht. Im Vergleich zum Vorjahr haben damit sechs Prozent mehr das sogenannte ELSTER-Formular für ihre Einkommenssteuererklärung genutzt. Der elektronische Weg bietet u. a. die Vorteile, dass sich die Daten aus dem Vorjahr bequem übernehmen lassen und das Programm Hinweise auf mögliche Falscheingaben gibt. Allerdings sollte man sich nicht blind auf Hilfestellungen verlassen. Wie sich Irrtümer bei der Angabe von Beiträgen zur Versicherung und Altersvorsorge vermeiden lassen.
Das 2012 eingeführte Bescheinigungsverfahren für Vorsorgebeiträge vereinfacht die Weiterleitung der detaillierten Beitragsinformationen an das Finanzamt. „Versicherungsunternehmen sind seitdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge für Basis- und Riester-Rentenversicherungen für das zurückliegende Beitragsjahr eigenständig elektronisch an das zuständige Finanzamt des Versicherten zu übermitteln“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Altersvorsorge beim Finanzdienstleister MLP. Das erspart dem Versicherten die Beitragsbescheinigung in Papierform anzufordern – allerdings nur wenn der Vorsorge-Sparer seine Einwilligung zur Übermittlung erteilt hat und dem Versicherer die Steueridentifikationsnummer vorliegt. Dann erhält der Kunde automatisch zum Ende des ersten Quartals einen Nachweis der übermittelten Daten.
Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ersetzt aber nicht die Angabe der Riester- und Basis-Rentenbeiträge in der Steuererklärung. Diese müssen Vorsorge-Sparer auch weiterhin detailliert und an der richtigen Stelle angeben, um sich die Förderung zu sichern. Bei Riester lassen sich jährlich maximal 2.100 Euro in der Anlage “AV“ ansetzen. Die Angaben in diesem Formblatt sind die Basis dafür, dass das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung automatisch nachrechnet, ob sich der Riester-Sparer mit der Zulage oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.
Der Jahresgesamtbeitrag der Basis-Rente und eine eventuell daran gekoppelte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind in Zeile 7 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzutragen. Wer seine Beitragssumme irrtümlich in Zeile 49 unter Beiträge zu „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ einträgt, wird vom Finanzamt nicht darüber informiert und erhält je nach Einkommenshöhe keine Erstattung. In Zeile 49 gehören ausschließlich Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Am einfachsten in punkto Steuer haben es Vorsorge-Sparer bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Hier sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung notwendig, denn die Beiträge reduzieren das Bruttogehalt. Im Rahmen der Direktversicherung sind Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2015: jährlich 2.904 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einbringen. Sofern der Arbeitgeber die Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag weiter ausbauen.
Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für 2015 in Höhe der Basisabsicherung voll ansetzen. Die Angaben hierzu werden in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro), darf der Gesamtbetrag angesetzt werden. „Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass auch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Ehepartners und der Kinder steuerlich geltend gemacht werden können“, sagt Miriam Michelsen. Für Verheiratete wird der doppelte Betrag angesetzt, wenn sie sich für eine gemeinsame Veranlagung entscheiden. Sollten die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter dem ansetzbaren Maximalbetrag liegen, können Steuerzahler bis zur Höchstgrenze auch weitere Vorsorgeaufwendungen wie etwa die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung in den Zeilen 49 und 50 angeben.
Am 31. Mai endet für Selbstständige und Freiberufler die verbindliche Frist zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung. Auch für zahlreiche Arbeitnehmer gilt der Stichtag, wenn Sie beispielsweise bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind oder ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte 410 Euro im Monat überschreiten. Ebenso für Ehepaare ist die jährliche Steuererklärung verbindlich, wenn Sie gemeinsam veranlagt werden, berufstätig sind und das Ehegattensplitting anwenden. Hilft ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei der Pflichtveranlagung, wird die Abgabefrist vom 31. Mai automatisch bis Jahresende verlängert. Nur in begründeten Einzelfällen erweitert das Finanzamt sie nochmals bis Ende Februar 2017. Wer freiwillig eine Steuererklärung einreicht, hat dagegen bis zu vier Jahre Zeit dafür.
Wer einen Freistellungsauftrag nutzt, zahlt für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne bis zu einer Summe von 801 Euro (Ehepaare: 1.602 Euro) keine Abgeltungssteuer. Allerdings trat zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung zum Freistellungsauftrag in Kraft: Wer bei seiner Bank bislang seine Steuer-Identifikationsnummer nicht hinterlegt hat, muss ab dem 1. Januar auf sämtliche Kapitalerträge direkt Abgeltungssteuer, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zahlen – auch wenn bislang ein Freistellungsauftrag eingerichtet war. Zuviel gezahlte Steuern lassen sich aber noch rückwirkend über die Steuererklärung erstatten. Oder: Einen neuen Freistellungsauftrag inklusive Steuer-ID jetzt noch bei der betreffenden Bank nachreichen. Der Freistellungsauftrag gilt dann auch rückwirkend ab 1. Januar 2016.