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Steuererklärung 2018: Diese Fehler sollten Vorsorge-Sparer vermeiden – das Finanzamt weist nicht darauf hin

Einige haben ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr schon abgegeben, doch können sich viele Steuerpflichtige erstmalig bis 31. Juli Zeit lassen. Beim Absetzen von Altersvorsorge-Beiträgen sollten Verbraucher darauf achten, nicht durch irrtümliche Einträge versehentlich Geld zu verschenken. Das Finanzamt weist Verbraucher nachträglich nicht darauf hin, wie sie sich besserstellen könnten.

Viele Steuerzahler zögern das Anfertigen der Steuererklärung hinaus, doch auch das Finanzamt schickt den Steuerbescheid teilweise erst sechs Monate nach Erhalt der Unterlagen. Die Steuererklärung sollte man daher möglichst früh einreichen. Wie gut, dass Versicherungsunternehmen die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel in Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch ans Finanzamt senden. Der Gesetzgeber verpflichtet sie, dies anzubieten. Hierfür müssen Versicherte nur ihre Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen. Verbraucher, die ihre Steuererklärung komplett digital ausfüllen und einreichen, profitieren von einem weiteren Vorteil: Die Software übernimmt die Vorjahres-Daten und gibt in den meisten Fällen Hinweise, wenn der Nutzer etwas falsch eingibt.

Die größten Fehlerquellen

Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist bequem, dennoch müssen steuerpflichtige Vorsorge-Sparer einige Stolperfallen überwinden. Um für Riester- und Basisrente tatsächlich staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, dann rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.

Noch häufiger passieren Fehler beim Eintragen einer Basis-Rente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzutragen. Viele Steuerpflichtige tragen diesen irrtümlich in Zeile 49 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Das Finanzamt jedoch informiert Steuerzahler nicht über diesen Fehler und erstattet je nach Einkommenshöhe keinen Cent. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.

Betriebsrente wird nun noch stärker gefördert

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) in der Steuererklärung anzusetzen, ist nicht notwendig, denn die Beiträge fließen direkt vom Brutto-Gehalt. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2018: 6.240 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2018: 3.120 Euro Euro). Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, kann der steuer- und abgabenfreie Förderbetrag noch einmal steigen.

Diese Versicherungsbeiträge lassen sich noch ansetzen

Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2018 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung.

Bleibt die Summe von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 49 und 50 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP.