Üblicherweise ist der 31. Juli ein wichtiges Datum für Steuerpflichtige – dann endet die Frist zur Einreichung der Steuer beim Finanzamt für das jeweilige Steuerjahr. Für 2021 wurde nun im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2022 beschlossen. Wer Hilfe vom Steuerberater oder Lohnhilfeverein bekommt, hat sogar Zeit bis zum 30. Juni 2023. Ungeachtet dessen, ob die Frist ausgereizt wird oder die Einreichung bereits früher erfolgt, gilt es einiges zu beachten, um keine Rückerstattung zu versäumen. Gerade bei privaten Vorsorgethemen, wie dem Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge, sollte kein Geld durch versehentlich falsche Einträge verschenkt werden.
In den meisten Haushalten ist die Steuererklärung ein Thema, das eher der Kategorie Prokrastination angehört. Versicherungsunternehmen entlasten Verbraucher immerhin dahingehend, dass diese die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch an das Finanzamt senden. Zu diesem Angebot sind sie vom Gesetzgeber verpflichtet. Hierzu ist lediglich die Einwilligung zur Datenübermittlung sowie die Hinterlegung der Steuernummer des Versicherten beim Unternehmen notwendig. Von weiteren Vorteilen profitieren Verbraucher zudem, wenn die Steuererklärung komplett digital ausgefüllt und eingereicht wird. Vorjahresdaten werden von der Software übernommen und der Nutzer erhält in den meisten Fällen einen Hinweis, wenn etwas falsch eingeben wird.
Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen für Vorsorge-Sparer. So sollten Sparer in jedem Fall die Anlage AV zur Steuerklärung beifügen, um eine entsprechende Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten. Damit wird sichergestellt, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Die häufigsten Fehler entstehen bei der Eintragung einer Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Jahresgesamtbeitrag ist in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ einzufügen. Irrtümlicherweise vermerken viele Steuerpflichtige diesen in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“. Tatsächlich ist er jedoch in der Zeile 8 anzugeben. In der Zeile 47 werden nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung eingetragen. Unterläuft dem Steuerpflichtigen dieser Fehler, wird er nicht vom Finanzamt darauf aufmerksam gemacht und bekommt, je nach Einkommenshöhe, folglich keinen Cent erstattet.
In der Steuererklärung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Erwerbstätige in Höhe der Basisabsicherung vollständig ansetzbar. Einzutragen sind diese in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag für Verheiratete. Als Sonderausgaben können Eltern bei sich die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.
Steuerpflichtige können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen bis zu ihrer Höchstgrenze in den Zeilen 47 bis 50 angeben, sofern die Summe der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegt. Hierzu zählen beispielsweise die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP erklärt: „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen ihn explizit in der Beitragsrechnung aus.“ In der Anlage N können Arbeitnehmer diesen Beitragsanteil als Werbungskosten erklären.