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Vermögen, Vorsorge, Absicherung: Was sich im neuen Jahr ändert

Wiesloch, 2. Januar 2025Von der betrieblichen Altersvorsorge bis zur Geldanlage, von der Privaten Krankenversicherung bis zur SEPA-Echtzeitüberweisung: 2025 bringt zahlreiche Änderungen.

Für die Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2025:

Vorsorgelösungen: Höhere Garantien möglich

Zum ersten Mal seit drei Jahrzehnten wird der Höchstrechnungszins für Neuverträge erhöht. Das betrifft beispielsweise Lebens- und Rentenversicherungen sowie Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen. Die Anhebung von derzeit 0,25 auf 1 Prozent gilt ab dem 1. Januar 2025. Der Höchstrechnungszins markiert die gesetzlich festgelegte Obergrenze, die Versicherer für die Garantien auf ihre Produkte anbieten dürfen. Die Erhöhung wirkt sich in besonderem Maße auf klassische Produkte aus.

„Für Sparerinnen und Sparer sind das gute Neuigkeiten: So erhöhen sich etwa die Garantien bei Rentenversicherungen beispielsweise in Form von höheren garantierten Ablauf- und Rentenleistungen. Aber auch bei fondsgebundenen Lösungen macht sich die Veränderung etwa in einer Erhöhung der garantierten Rentenfaktoren bemerkbar“, weiß Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge bei MLP. Diese legen die garantierte Höhe der Monatsrente fest, die Versicherer aus dem vom Verbraucher angesparten Kapital auszahlen müssen. „Die monatlichen Bruttobeiträge für Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenversicherungen werden sinken und Verbraucherinnen und Verbraucher somit finanziell entlastet – auch dieser Vorteil greift ab dem Jahreswechsel. Außerdem bieten die meisten Versicherer für im Jahr 2024 abgeschlossene Verträge eine Umstellung auf den aktualisierten Zinssatz ab dem 1. Januar 2025 an“, ergänzt Michelsen. Es lohnt sich also, dies beim Versicherer prüfen zu lassen oder sich Rat bei einer Expertin oder einem Experten zu holen.

Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Förderung

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen sich ab 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) einheitlich auf 8.050 Euro pro Monat bzw. 96.600 Euro pro Jahr. Diese Grenze gibt die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags an, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Aus der Erhöhung ergeben sich Vorteile für die betriebliche Altersvorsorge (bAV): Denn Arbeitnehmer können bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge investieren. Weitere 4 Prozent können rein steuerfrei bespart werden. Der maximal mögliche steuer- und sozialabgabenfreie Beitrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds steigt somit von 302 auf 322 Euro pro Monat. Zusätzlich können weitere 322 Euro (bisher 302 Euro) steuerfrei investiert werden, wovon bestehende Beiträge in älteren Verträgen ggf. abgezogen werden müssen. Der sozialversicherungsfreie Beitrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt ebenfalls von monatlich 302 auf 322 Euro an. Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge bleiben in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Bei der Steuer gibt es keine Unterscheidung zwischen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberfinanzierung; alle Beiträge bleiben steuerfrei.

Bis zu einem festgelegten Betrag unterliegen die Leistungen der bAV nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für bAV-Leistungen oberhalb des Freibetrages Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Dieser Freibetrag wird im Jahr 2025 bundeseinheitlich von 176,75 auf 187,25 Euro pro Monat erhöht. Gleichzeitig wird auch in der Pflegeversicherung die Freigrenze auf 187,25 Euro pro Monat angehoben. Anders als bei der Krankenversicherung wird hier die gesamte Leistung beitragspflichtig, sobald der Grenzwert überschritten ist. Für freiwillig versicherte Rentner gelten diese Erleichterungen nicht.

Basis-Rente: Höhere Steuervorteile

Sogenannte Vorsorgeaufwendungen lassen sich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dazu gehören etwa Beiträge zu bestimmten geförderten Rentenversicherungen (Basis-Renten bzw. Rürup-Renten). Ab 2025 steigt der maximal mögliche Steuervorteil: Dann können Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 29.344 Euro pro Jahr (2024: 27.565 Euro) geltend gemacht werden, für Ehegatten bis 58.688 Euro (2024: 55.130 Euro). Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Rentenanteil bei Rentenbeginn um einen halben Prozentpunkt auf 83,5 Prozent.

Diese Änderungen gibt es im Bereich Immobilien:

Wohneigentum: Neue Grundsteuer ab 2025

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien bereits im Jahr 2023 eine neue Erklärung abgeben. Ab dem 1. Januar 2025 muss die auf dieser Basis neu ermittelte Grundsteuer zum ersten Mal bezahlt werden. Der Hintergrund: Die Grundsteuer wird jährlich von Kommunen und Gemeinden erhoben und basierte bislang auf sogenannten Einheitswerten, die stark veraltet waren. Diese Einheitswerte wurden mit einem bundeseinheitlichen Faktor – der Steuermesszahl – und anschließend mit dem von den Gemeinden festgelegten Hebesatz multipliziert. Im Zuge der Reform mussten knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Wie viel Steuer die Eigentümer tatsächlich ab 2025 zahlen müssen, bleibt noch ungewiss. Die Kommunen haben die Möglichkeit, die Hebesätze anzupassen. Sie sind angehalten, die Einnahmen auf dem etwa gleichen Niveau zu halten, es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung dazu.

Mieten: Mehr Wohngeld vom Staat

Der staatliche Mietzuschuss, das „Wohngeld“, steigt ab 2025 um durchschnittlich 15 Prozent, also rund 30 Euro. Dies betrifft insbesondere Haushalte, die zwar keine Sozialleistungen erhalten, aber dennoch mit niedrigen Einkommen auskommen müssen, wie z. B. Menschen mit Mindestlohn oder einer geringen Rente. Auch Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, etwa weil sie ein Zweitstudium absolvieren, die Regelstudienzeit überschritten haben oder nach einem Fachrichtungswechsel nicht mehr gefördert werden können.

Das ändert sich bei der Steuer und Sozialversicherung zum 1. Januar 2025:

Mini- und Midijob: Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich auch eine Erhöhung der Minijobgrenze von 538 auf 556 Euro monatlich. Ein Midijob startet ab einem Einkommen von 556,01 Euro monatlich; die Obergrenze von 2.000 Euro monatlich erhöht sich nicht.

Weitere Anpassungen: Grundfreibetrag, Kindergeld und Co.

Der Grundfreibetrag, der das steuerfreie Existenzminimum sichert, wird für 2024 rückwirkend auf 11.784 Euro angehoben (bisher 11.604 Euro). Dieser Betrag wird sich zudem in den Folgejahren weiter auf 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026 erhöhen, um das Existenzminimum entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten steuerfrei zu stellen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben. Für Eltern steigt er auf insgesamt 6.612 Euro (vorher 6.384 Euro) an. Zum 1. Januar 2025 erhöht er sich um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro; 2026 dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro.

Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsentwicklung angepasst. Dadurch soll verhindert werden, dass Gehaltssteigerungen, die lediglich die gestiegenen Preise ausgleichen, zu einer höheren Steuerlast führen (sogenannte kalte Progression).

Ab 2025 gibt es zudem eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um fünf Euro auf 255 Euro. Eine weitere Anhebung auf 259 Euro monatlich wird 2026 erfolgen, um die finanzielle Unterstützung von Familien schrittweise zu verbessern.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt:

Private Krankenversicherung: Einkommensgrenze steigt

Angestellte müssen im Jahr 2025 eine deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erreichen, um aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu dürfen. Die Einkommensgrenze liegt künftig bei 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro).

Gesetzliche Krankenversicherung: Höhere Beiträge

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auf steigende Beiträge einstellen: Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 62.100 auf 66.150 Euro angehoben. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,50 Euro. Auch die meisten kassenindividuellen Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen wegen der angespannten Finanzlage. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.

Pflegepflichtversicherung: Mehr Leistungen

Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich alle Geld- und Sachleistungen der Pflegepflichtversicherung um 4,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr für pflegende Angehörige zusammengeführt. Diese Mittel können flexibel und nach individuellem Bedarf eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Bei der Geldanlage gilt:

Nachhaltige Geldanlage: Strengere Regeln für Fondsnamen

Bereits seit dem 21. November 2024 gelten neue, strengere Anforderungen für Fonds, die Begriffe wie „ESG“ oder „Nachhaltigkeit“ in ihren Namen tragen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) will damit sicherstellen, dass nur solche Fonds diese Bezeichnungen nutzen dürfen, die tatsächlich nachhaltige Kriterien erfüllen. Ziel ist es, Greenwashing – das Phänomen, bei dem Finanzprodukte grüner dargestellt werden, als sie sind – zu verhindern. Für neue Fonds gelten die Regeln seit dem 21. November 2024. Bestehende Fonds haben bis zum 21. Mai 2025 eine zusätzliche Übergangsfrist. Fonds, die mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben, müssen mindestens 80 Prozent ihres Vermögens ökologisch nachhaltig anlegen. Anlagestrategien und Auswahlkriterien für Investments müssen transparent offengelegt werden.

Änderung bei Konto und Karte:

EU-Verordnung: SEPA-Echtzeitüberweisungen werden Standard

Mit der Echtzeitüberweisung kann Geld innerhalb des Europäischen Währungsraums rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr innerhalb von Sekunden vom Absenderkonto auf das Empfängerkonto überwiesen werden. Ab 9. Januar 2025 müssen alle Banken in der Eurozone solche Echtzeit-Überweisungen empfangen können, ab 9. Oktober 2025 auch versenden. Entgelte für SEPA-Echtzeitüberweisungen dürfen dann nicht mehr höher sein als die Entgelte für reguläre SEPA-Überweisungen. Ab dem 9. Oktober 2025 wird für alle SEPA-Überweisungen auch das Angebot eines IBAN-Namensabgleichs des Empfängers zur besseren Betrugsprävention Pflicht.